Neuerungen beim PKW-Sachbezug eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
Eine eigens erlassene Verordnung sieht nun zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung eines PKWs vor.
Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich mehr als 25% (= wesentlich) am Unternehmen beteiligt ist, den firmeneigenen PKW und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch für Privatfahrten, so ist dieser geldwerte Vorteil der Einkommensteuer zu unterziehen.
Die Ermittlung der Höhe des Vorteils war für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bis dato jedoch nicht klar festgelegt. Die Verordnung sieht jetzt zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung vor.
- Die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung, die bisher lediglich bei Arbeitnehmern anwendbar waren, sind aufgrund der neuen Verordnung auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer heranzuziehen. Demnach ist – abhängig von der Höhe des CO2-Emissionswertes des Fahrzeuges –ein bestimmter Prozentsatz (dieser liegt in der Regel zwischen 1,5% und 2%) der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emssionswert von Null (wie insbesondere Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen.
- Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten KFZ wahlweise auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenentatsächlichen Aufwendungen bemessen werden. In diesem Fall ist erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten beispielsweise mittels Fahrtenbuch nachweist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abgehen von den pauschalen Werten laut Sachbezugswerteverordnung zu einem Vorteil für den Steuerpflichtigen führen.
Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines PKW mit einem CO2-Emissionswert von 135 Gramm pro Kilometer betragen € 35.000. Der monatliche Sachbezug ist somit in Höhe von € 700 (€ 35.000 x 2%) anzusetzen. Pro Jahr ergibt dies einen Sachbezug in Höhe von € 8.400. Im Vergleich dazu betragen die jährlichen Aufwendungen (insbesondere AfA, Betriebskosten und Finanzierungsaufwand) der GmbH für das Firmenfahrzeug € 15.000. Der mittels Fahrtenbuch nachgewiesene Privatanteil beträgt 30%. Der auf Ebene des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zu versteuernde geldwerte Vorteil beläuft sich daher lediglich auf € 4.500.
Welche der beiden Möglichkeiten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-PKW tatsächlich zu einem steueroptimalen Ergebnis führt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.